Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Es steht somit ausser Diskussion, dass die erwähnten Sonderbauvorschriften zu den vorliegend anwendbaren Rechtsgrundlagen gehören. Es handelt sich zudem um kommunale Vorschriften, so dass bei deren Auslegung die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen ist (Art. 109 Abs. 1 KV48). Das heisst, es ist vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Normen rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.49