Der Gestaltungsplan regelt insbesondere den architektonischen Charakter der Siedlung und die Aussenraumgestaltung (Art. 4 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften zur ÜO N.________). Weiter sind die Bauten hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen und der architektonische Charakter, wie er im Gestaltungsplan und dem zugehörigen Modell illustriert wird, ist verpflichtend (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Sonderbauvorschriften zur ÜO N.________). Weiter enthalten die Sonderbauvorschriften Regelungen zur Umgebungsgestaltung und detaillierte Vorschriften zur Dachgestaltung.