Dies zeige auf, dass es Spielraum für neue Elemente gegeben habe und dass es solchen immer noch gäbe und insbesondere für technische Fortschritte geben müsse.45 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Fachbericht des Amts für Umwelt und Energie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2023 bestätige, dass Windturbinen auf den Aussenpfosten von Balkonkonstruktionen bewilligt werden können. Diese Einschätzung sei von der Vorinstanz in ihrem Entscheid aber nicht wirklich materiell behandelt und gewürdigt worden.46