26a BauG vor, dass hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden könnten.43 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Installation von technischen Anlagen wenig oder nichts mit den Gestaltungshinweisen einer ÜO zu tun hätten. Soweit technische Anlagen notwendig oder sinnvoll seien, würden sie dem Siedlungsbild vorgehen.44 Ferner seien bei der erfolgten Weiterentwicklung der Siedlung immer wieder neue Elemente hinzugekommen und hätten so das Siedlungsbild verändert und bereichert.