Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu bewilligen seien, wenn sie den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen würden. Die Beurteilung eines Projekts und des Baugesuchs dazu habe auf der Grundlage des aktuell geltenden Rechts und damit vorab insb. unter Berücksichtigung von Art. 2 KEnG42 und Art. 17 KEnG zu erfolgen. Das Baugesetz sehe zudem in Art. 26a BauG vor, dass hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden könnten.43