Die Vorinstanz stützt im nun angefochtenen Entscheid die Ausführungen der Fachberatung vollumfänglich und betont bezüglich der Windturbinen unter anderem, dass es sich um weitere Fremdkörper in der Bebauung handeln würde. Bezogen auf die Einordnung und Gestaltung entspreche das Vorhaben nicht den Vorschriften der Gemeinde und könne daher nicht als bewilligungsfähig beurteilt werden.