Sie seien zufällig platziert, würden als einzigartige Sonderlösung in der Siedlung erscheinen und seien nicht spezifisch gestaltet. Das in Anspruch nehmen von Sonderformen und Abweichungen zur vorherrschenden Gestaltung gehe ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. Die Fachberatung Planung kommt sodann in ihrem Fachbericht zum Schluss, dass die projektierten Massnahmen in Anwendung der Sonderbauvorschriften nicht zulässig seien und mit dem Bauvorhaben insbesondere dem Gestaltungsartikel von Art. 6 Abs. 1 ÜO nicht entsprochen werde.41