Die Begründung, dass der Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht eingehalten sein soll, erscheint – zumindest betreffend die ursprünglich auf dem ostseitigen Balkonaussenpfosten geplante Windturbine, die vorliegend aber nicht weiter zu behandeln ist39 – als nachvollziehbar. Andererseits gilt die obgenannte Vorschrift des RPG betreffend die vorzunehmende Güterabwägung nur hinsichtlich der Nutzung von Solarenergie und ist folglich betreffend die hier interessierende Windturbine nicht einschlägig. Die Gemeinde Frauenkappelen durfte sich folglich bei der diesbezüglichen Begründung des Bauabschlags ohne weiteres nur auf die baupolizeilichen sowie die ästhetischen Aspekte stützen. Nach