Was die Begründung des Bauabschlags betreffend die Windturbinen angeht, sieht es hingegen anders aus: Einerseits wird deren Installation von Seiten der Vorinstanz aufgrund der aufgeführten Nichteinhaltung der baupolizeilichen Masse verwehrt.38 Die Begründung, dass der Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht eingehalten sein soll, erscheint – zumindest betreffend die ursprünglich auf dem ostseitigen Balkonaussenpfosten geplante Windturbine, die vorliegend aber nicht weiter zu behandeln ist39 – als nachvollziehbar.