Im Rahmen der nach dieser Vorgabe vorzunehmenden, einzelfallbezogenen Güterabwägung hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführen und ausführlich begründen müssen, weswegen hinsichtlich der Solaranlage die erwähnten Sonderbauvorschriften zur ÜO N.________ nun Vorrang haben sollen. Dies hat sie jedoch unterlassen und dabei die genannte Bestimmung des RPG nicht einmal erwähnt. Somit erweist sich die Verfügung hinsichtlich der Photovoltaikanlage als ungenügend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.