gung vorgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach Durchsicht der von der Gemeinde Frauenkappelen eingereichten Vorakten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird,36 hätte sich die Vorinstanz aber hinsichtlich der Solaranlage insbesondere mit Art. 18a Abs. 4 RPG37, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, auseinandersetzen müssen. Im Rahmen der nach dieser Vorgabe vorzunehmenden, einzelfallbezogenen Güterabwägung hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführen und ausführlich begründen müssen, weswegen hinsichtlich der Solaranlage die erwähnten Sonderbauvorschriften zur ÜO N.______