Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, ergibt sich dies jedoch aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht: Zumal die Vorinstanz darin mit keinem Wort auf die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden eingeht, ist davon auszugehen, dass sie im vorliegenden Fall keine Güter- und Interessenabwä- 33 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 3, Ziff. 17. 34 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 5, Ziff. 4. 35 Einsehbar unter https://www.weu.be.ch/content/dam/weu/dokumente/aue/de/energievorschriften-bauen/aue-en- richtlinien-erneuerbare-energien-de.pdf.