Solaranlagen seien zu einem kompakten Feld zusammenzufassen. Ungünstig seien insbesondere abgestufte Felder. Weiter führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass die geplante Anlage an der Westfassade insgesamt vier Einzelflächen in unterschiedlichen Grössen beinhalte, wobei in der Dachschräge Abstufungen vorgesehen seien. Trotz der Angleichung der Farbe an die bestehende Fassade sei die Anordnung der Panels als unruhig zu beurteilen. Es fehle eine klare Anordnung der Elemente. Die Blindelemente würden nicht dargestellt und nur als Option bezeichnet.