Ergänzend dazu verweist die Vorinstanz in ihrer Begründung des Bauabschlags betreffend die Solaranlage auf die Gestaltungshinweise in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015.35 Gemäss den Ausführungen in Kapitel 2.4.1 der besagten Richtlinien seien Bauten im Kanton Bern vorwiegend durch rechteckige Formen geprägt. Diese Prägung gelte es bei der Planung von Solaranlagen zu beachten: Die Gemeinsamkeit der Formen schaffe eine starke optische Einbindung, die das Anlagefeld nicht als einen Fremdkörper erscheinen lasse. Solaranlagen seien zu einem kompakten Feld zusammenzufassen.