- Die PV-Anlage sowie die Anordnung von Windturbinen auf dem Balkon erscheinen als Fremdkörper in der bestehenden Gestaltung. Beide Massnahmen sind einzigartig in der Siedlung und gehen ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. - Insgesamt entsprechen die geplanten Elemente nicht den Bestimmungen nach Art. 6 SBV.»34