f) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen der geltend gemachten Gehörsverletzung vor, dass es im angefochtenen Entscheid an einer sachlichen Auseinandersetzung mit den von ihnen vorgebrachten Gegenargumenten fehle. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien bestünde und sie habe hierzu in ihrer Entscheidbegründung keine nachvollziehbare Güter- und Interessenabwägung vorgenommen.