Mit Blick auf das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2024, womit sie der Vorinstanz ausdrücklich erklärt haben, keine Projektänderung einzureichen, wird denn auch klar, dass die Gemeinde Frauenkappelen zu Recht nur das ursprüngliche Baugesuch behandelt hat. Die Beschwerdeführenden können folglich unter dem Titel der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.