Da die Eigenheiten des Baubewilligungsverfahrens es ausschliessen, gleichzeitig mehrere verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen,31 hat die Vorinstanz die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht nicht konkret weiterverfolgt. Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Schreiben vom 11. Dezember 2023 und der damit erfolgten expliziten Nachfrage, ob die Beschwerdeführenden insbesondere eine Projektänderung einreichen wollen, ist die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Pflichten vollumfänglich nachgekommen.