Dass die Vorinstanz im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren auf die Eingaben und Anträge der Beschwerdeführenden betreffend die zusätzliche Windturbine bzw. des alternativen Standorts im Garten nicht eingegangen ist, ist vor dem soeben dargelegten Hintergrund, dass Projektänderungen nicht in Form von Eventualanträgen zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht werden dürfen, nicht zu bemängeln. Da die Eigenheiten des Baubewilligungsverfahrens es ausschliessen, gleichzeitig mehrere verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen,31 hat die Vorinstanz die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht nicht konkret weiterverfolgt.