d) Nach Art. 43 BewD28 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD ein Projektänderungsgesuch einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung eingereicht, tritt das geänderte Projekt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.29 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Projektänderung jedoch nicht in Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht werden.