Das in Anspruch nehmen von Sonderformen und Abweichungen der Gestaltung geht ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. Bezüglich der weitergehenden beiden geplanten Massnahmen sind diese in Anwendung der Sonderbauvorschriften nicht zulässig. - Unterschreitung des geltenden Grenzabstands von 3.00 m durch die Windturbinen.»27