Am 30. Januar 2024 erliess die Vorinstanz schliesslich den nun angefochtenen Entscheid. Auch darin ging sie jedoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die zusätzliche Windturbine bzw. den alternativen Standort im Garten nicht ein. Sie begründete den Bauabschlag wie folgt: «- Gemäss negativem Bericht der Fachberatung vom 19.09.2023, sind beide Massnahmen erstmalig in der Siedlung anzutreffen. Das in Anspruch nehmen von Sonderformen und Abweichungen der Gestaltung geht ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität.