Die Vorinstanz ging im weiteren Verfahren nie konkret auf das Vorbringen dieser weiteren Windturbine bzw. des alternativen Standorts im Garten ein. So ist beispielsweise in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2023 zwecks Einholung des Fachberichts bei der Fachberatung Planung und Architektur erkennbar, dass nebst der Photovoltaikanlage an der Hausfasse nur von der «Installation von zwei Windturbinen auf dem Balkon» die Rede war.20