Danach führten sie jedoch in derselben Ziffer 6 der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 unter anderem aus, dass sie auf die ostseitige Windturbine auf dem Balkon verzichten würden, wenn stattdessen als zweite eine freistehende Windturbine bewilligt würde.17 Dazu reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz als Beilagen zur besagten Stellungnahme auch einen Situationsplan und eine Fotomontage ein, welche den ungefähren Standort dieser Windturbine im Garten aufzeigen sollten.18 Sodann formulierten sie in der Stellungnahme die folgenden Anträge: «eventualiter: