c) Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 202316 brachten die Beschwerdeführenden im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren erstmals Alternativen betreffend die ursprünglich einzig auf dem Balkon vorgesehenen Windturbinen vor. Die diesbezügliche Begründung leiteten sie zwar damit ein, dass sie am Baugesuch hinsichtlich der beiden Turbinen auf dem Balkon festhalten würden. Danach führten sie jedoch in derselben Ziffer 6 der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 unter anderem aus, dass sie auf die ostseitige Windturbine auf dem Balkon verzichten würden, wenn stattdessen als zweite eine freistehende Windturbine bewilligt würde.17