gangen sei.9 Weiter habe die Vorinstanz ihre Einladung zur Einreichung von Schlussbemerkungen vom 29. September 202310 nicht explizit an die Beschwerdeführenden gerichtet, was ebenfalls eine Verletzung ihrer Parteirechte bedeute.11 Schliesslich seien ihre vorgebrachten Argumente betreffend die Vorteile der Nutzung der erneuerbaren Energien im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt und es fehle eine sachliche Auseinandersetzung damit, womit die Begründungspflicht verletzt sei.12 Aufgrund dieser Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz mangelhaft und bereits aus diesem Grund aufzuheben.13