wie untenstehend in Erwägung 3. d) aufgezeigt, kann eine solche nicht in der Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Den Beschwerdeführenden bleibt es jedoch unbenommen, für die Installation einer freistehenden Windturbine bei der Gemeinde Frauenkappelen ein Baugesuch einzureichen. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Vorinstanz nicht auf ihre Eingaben und Anträge betreffend die von ihnen aufgeworfenen Alternativstandorte der geplanten Windturbinen einge-