Auch der nun angefochtene Entscheid der Vorinstanz, welcher das vorliegende Anfechtungsobjekt bildet, äussert sich zu keiner freistehenden Windturbine. Der zweite Teilsatz des erwähnten Rechtsbegehrens geht somit über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb auch darauf in materieller Hinsicht nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführenden haben auch keine entsprechende Projektänderung eingereicht; wie untenstehend in Erwägung 3. d) aufgezeigt, kann eine solche nicht in der Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.