Weiter beantragen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 unter anderem die Bewilligung der Installation einer zusätzlichen, auf ihrer Parzelle freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern. Das ursprüngliche Baugesuch der Beschwerdeführenden, das im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war, umfasste jedoch keine solche freistehende Windturbine. Auch der nun angefochtene Entscheid der Vorinstanz, welcher das vorliegende Anfechtungsobjekt bildet, äussert sich zu keiner freistehenden Windturbine.