b) Betreffend die Windturbinen schränken die Beschwerdeführerenden mit dem Rückzug des entsprechenden Rechtsbegehrens gemäss ihrer Erklärung vom 28. Februar 2024 den Streitgegenstand dahingehend ein, als dass sie auf die Installation der ostseitigen Windturbine auf der Balkonkonstruktion verzichten. Auf die betreffenden Rügen zu dieser Windturbine ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen.