_ befinden. Sie können durch allfällige Lärmimmissionen der geplanten Windturbinen betroffen sein und haben auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der speziellen Gestaltungsvorschriften der ÜO. Mit ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 30. März 2024 haben sie sich zudem rechtzeitig als Gegenpartei am Beschwerdeverfahren beteiligt. Ihnen kommt somit im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss argumentieren, die Beschwerdegegnerschaft sei mangels Beschwer nicht am Verfahren zu beteiligen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. 2. Streitgegenstand