In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Als Nachbargrundstücke gelten in der Regel anstossende Grundstücke sowie solche, die bloss durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber so weit, wie die allfälligen nachteiligen 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 69, 78 und 88 f. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).