Im Beschwerdeverfahren ist nach der Regelung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG6 Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will. Die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen haben sich als Anwohner bzw. als Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen umliegender Nachbarparzellen mit ihren Einsprachen zu Recht im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren beteiligt: Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Einsprache Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.