b) Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde die Legitimation der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass diese von den Bauvorhaben der Beschwerdeführenden nicht mehr betroffen seien als Dritte, da sie die geplante Photovoltaikanlage und die Windturbinen von ihren Liegenschaften aus nicht direkt einsehen könnten. Die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerinnen hätten somit keine besonders schützenswerten Interessen, welche sie zur Anfechtung der vorgesehenen technischen Anlagen berechtigen würden.5