3/19 BVD 110/2024/26 9. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2024 halten die Beschwerdeführenden an den verbleibenden Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2024 fest. Zudem gibt der Beschwerdeführer 1 an, dass er neu die Beschwerdeführenden anwaltlich vertrete und seine Kanzlei neues Zustelldomizil sei. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 verzichten die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.