Zwei weitere Einsprechende zogen ihre Einsprache zurück und reichten diesbezüglich eine gemeinsame Erklärung von ihnen und den Beschwerdeführenden ein, wonach Letztere Ziffer 1 b) der Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2024 betreffend die Installation von zwei Windturbinen auf den Aussenpfosten der Balkonkonstruktion zurückziehen und diesbezüglich an Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Installation einer Windturbine auf dem westlichen Aussenpfosten des Balkons und einer Windturbine beim Gartensitzplatz) festhalten.