6. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5 Gebrauch. In ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 30. März 2024 stellen sie folgende Rechtsbegehren: «1.Die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. a, b, d sowie Ziffer 3 und Ziffer 4 der Beschwerde vom 28. Februar 2024 seien abzuweisen. 2. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. c der Beschwerde vom 28. Februar 2024 sei gutzuheissen. 3. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 28. Februar 2024 sei nicht einzutreten; eventualer sei es abzuweisen.