Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/26 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Juli 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/243 vom 28.8.2025). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________, p.A. Advokatur C.________ Beschwerdeführer 1 Frau E.________ Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 Herrn G.________ Beschwerdegegner 2 Frau H.________ Beschwerdegegnerin 3 Frau I.________ Beschwerdegegnerin 4 Herrn J.________ Beschwerdegegner 5 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, Gemeindeverwaltung, Murtenstrasse 62, 3202 Frauenkappelen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024 (A.________; Windturbinen auf Balkon, PV-Anlage an Fassade) I. Sachverhalt 1/19 BVD 110/2024/26 1. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer der Parzelle Frauenkappelen Grund- buchblatt Nr. L.________ mit dem sich darauf befindenden Wohnhaus an der N.________strasse 58. Die Parzelle befindet sich im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «N.________matte»1 und somit in einer Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen gemäss Art. 321 GBR2. 2. Am 23. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Frauenkappe- len ein Baugesuch ein betreffend die Installation von zwei Windturbinen auf dem südlichen Balkon und einer Photovoltaikanlage an der Westfassade ihres Wohnhauses. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen Einsprache. 3. Die Gemeinde Frauenkappelen liess das Bauvorhaben zwecks Prüfung dessen Überein- stimmung mit den Sonderbauvorschriften zur erwähnten ÜO sowie dessen Gestaltung und Ein- ordnung ins Ortsbild von der Fachberatung Planung und Architektur beurteilen. Mit Bauentscheid vom 30. Januar 2024 erteilte sie den Beschwerdeführenden für ihr Projekt den Bauabschlag. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dabei stellen sie folgende Rechtsbegehren: «1. Der Bauentscheid/Bauabschlag der Bau- und Verkehrskommission Frauenkappelen vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben und es seien a) die Installation einer PV-Anlage an der Westfassade des Gebäudes N.________strasse 58, 3202 Frauenkappelen, gemäss Baugesuch vom 14. März 2023 zu bewilligen; b) die Installation von zwei Windturbinen auf den Aussenpfosten der Balkonkonstruktion des Gebäudes N.________strasse 58, 3202 Frauenkappelen, gemäss Baugesuch vom 14. März 2023 zu bewilligen; eventualiter dazu: es sei für die Windturbine auf dem ostseitigen Aussenpfosten des Balkons falls erfor- derlich ein Näherbaurecht zu gewähren; c) die Vermerke «ungültig» auf den Baugesuchsplänen rückgängig zu machen und zu entfernen; d) die Einsprachen von B.________, D.________, K.________, I.________ und J.________ und F.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; und e) die Gebühren seien im Sinne der Begründung in Ziff. 11.7. hienach [sic!] neu festzulegen. 2. eventualiter: Es sei die Installation einer Windturbine auf dem westseitigen Aussenpfosten der Balkon- konstruktion des Gebäudes N.________strasse 58, 3202 Frauenkappelen, gemäss Baugesuch vom 14. März 2023 und die Installation einer freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern gemäss Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2023 an die Bau- und Verkehrskommission Frau- enkappelen zu bewilligen (siehe Beilage 2). 3. sub-eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung und Erteilung der vorstehend anbegehrten Bewilli- gungen gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2 an die Bau- und Verkehrskommission Frauenkappelen zurückzuweisen. 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bau- und Verkehrskommission.» Ausserdem sei gemäss den Beschwerdeführenden die Bau- und Verkehrskommission Frauen- kappelen «durch die Bau- Verkehrs- und Energiedirektion [sic!] des Kantons Bern umgehend an- 1 Sonderbauvorschriften N.________mattezum Ueberbauungsplan Nr. U/4 und dem Gestaltungsplan Nr. G/4 vom 30. Oktober 1983, genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Bern am 7. Juni 1984 (ÜO N.________i). 2 Baureglement der Gemeinde Frauenkappelen vom 6. Oktober 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 6. Oktober 2011 (GBR). 2/19 BVD 110/2024/26 zuweisen, die Ungültigkeitsvermerke auf den Baugesuchsplänen rückgängig zu machen und zu entfernen». Schliesslich beantragen sie mit ihrer Beschwerde Einsicht in verschiedene Aktenstü- cke der Gemeinde Frauenkappelen sowie die Zustellung einer detaillierten und begründeten Zu- sammenstellung der im Bauabschlag aufgeführten Gemeindegebühren. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem gab es den Einsprechenden des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligen. 6. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5 Gebrauch. In ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 30. März 2024 stellen sie folgende Rechtsbegehren: «1.Die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. a, b, d sowie Ziffer 3 und Ziffer 4 der Beschwerde vom 28. Fe- bruar 2024 seien abzuweisen. 2. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. c der Beschwerde vom 28. Februar 2024 sei gutzuheissen. 3. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 28. Februar 2024 sei nicht einzutreten; eventualer sei es abzuweisen. 4. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Einsprecher auf einen Antrag zu den Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. e, Ziffer 5 und Ziffer 6 der Beschwerde vom 28. Februar 2024 verzichten. 5. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.» Zwei weitere Einsprechende zogen ihre Einsprache zurück und reichten diesbezüglich eine ge- meinsame Erklärung von ihnen und den Beschwerdeführenden ein, wonach Letztere Ziffer 1 b) der Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2024 betreffend die Installation von zwei Windturbinen auf den Aussenpfosten der Balkonkonstruktion zurückziehen und diesbezüg- lich an Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Installation einer Windturbine auf dem westlichen Aussen- pfosten des Balkons und einer Windturbine beim Gartensitzplatz) festhalten. Die restlichen Einsprechenden haben innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 5. März 2024 haben sie durch ihr Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet und ihre Einsprachen gelten somit als zurückgezogen. 7. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 hält die Gemeinde Frauenkappelen an ih- rem Bauentscheid fest. Sie bringt insbesondere vor, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens implizit eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Zudem stellt sie die Energieeffizienz der geplanten Photovoltaikanlage und der Windturbinen am Wohnhaus der Beschwerdeführenden in Frage und schlägt zwecks derer Beurteilung den Beizug einer Fachperson vor. 8. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 gewährte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden Ein- sicht in die von ihnen verlangten Aktenstücke (Protokollauszüge und Kostenzusammenstellung) und stellte fest, dass sich in den Vorakten der Vorinstanz keine weiteren Protokolle zu allfälligen Sitzungen der Bau- und Verkehrskommission der Gemeinde Frauenkappelen befinden. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/19 BVD 110/2024/26 9. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2024 halten die Beschwerdeführenden an den verbleibenden Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2024 fest. Zudem gibt der Beschwerdeführer 1 an, dass er neu die Beschwerdeführenden anwaltlich vertrete und seine Kanzlei neues Zustelldomizil sei. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 verzichten die Beschwerdegegner und Beschwer- degegnerinnen auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde die Legitimation der Beschwer- degegnerinnen und Beschwerdegegner. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass diese von den Bauvorhaben der Beschwerdeführenden nicht mehr betroffen seien als Dritte, da sie die geplante Photovoltaikanlage und die Windturbinen von ihren Liegenschaften aus nicht di- rekt einsehen könnten. Die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerinnen hätten somit keine besonders schützenswerten Interessen, welche sie zur Anfechtung der vorgesehenen tech- nischen Anlagen berechtigen würden.5 Im Beschwerdeverfahren ist nach der Regelung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG6 Partei, wer be- reits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will. Die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen haben sich als Anwohner bzw. als Grundeigentümer und Grundei- gentümerinnen umliegender Nachbarparzellen mit ihren Einsprachen zu Recht im vorinstanzli- chen Baubewilligungsverfahren beteiligt: Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Einsprache Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Inter- essen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höhe- rem Mass als die Allgemeinheit berührt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Als Nachbargrundstücke gelten in der Regel an- stossende Grundstücke sowie solche, die bloss durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber so weit, wie die allfälligen nachteiligen 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 69, 78 und 88 f. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4/19 BVD 110/2024/26 Auswirkungen des Bauvorhabens. Bei ästhetischen Einwänden muss zumindest eine Sichtverbin- dung vom Nachbargrundstück auf das Bauvorhaben bestehen. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärun- gen.7 Die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen sind Anwohner bzw. Grundeigentü- mer und Grundeigentümerinnen umliegender Nachbarparzellen in einem Umkreis von weniger als 100 m, die sich ebenfalls im Perimeter der ÜO N.________ befinden. Sie können durch allfällige Lärmimmissionen der geplanten Windturbinen betroffen sein und haben auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der speziellen Gestaltungsvorschriften der ÜO. Mit ihrer gemeinsa- men Beschwerdeantwort vom 30. März 2024 haben sie sich zudem rechtzeitig als Gegenpartei am Beschwerdeverfahren beteiligt. Ihnen kommt somit im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss argumentieren, die Beschwerdegegnerschaft sei mangels Beschwer nicht am Verfahren zu beteiligen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 b) Betreffend die Windturbinen schränken die Beschwerdeführerenden mit dem Rückzug des entsprechenden Rechtsbegehrens gemäss ihrer Erklärung vom 28. Februar 2024 den Streitge- genstand dahingehend ein, als dass sie auf die Installation der ostseitigen Windturbine auf der Balkonkonstruktion verzichten. Auf die betreffenden Rügen zu dieser Windturbine ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 unter anderem die Bewilligung der Installation einer zusätzlichen, auf ihrer Parzelle freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern. Das ursprüngliche Baugesuch der Beschwerdeführenden, das im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war, umfasste jedoch keine solche freistehende Wind- turbine. Auch der nun angefochtene Entscheid der Vorinstanz, welcher das vorliegende Anfech- tungsobjekt bildet, äussert sich zu keiner freistehenden Windturbine. Der zweite Teilsatz des er- wähnten Rechtsbegehrens geht somit über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb auch darauf in materieller Hinsicht nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführenden haben auch keine entsprechende Projektänderung eingereicht; wie untenstehend in Erwägung 3. d) aufgezeigt, kann eine solche nicht in der Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Den Beschwerdeführenden bleibt es jedoch unbenommen, für die Installation einer freis- tehenden Windturbine bei der Gemeinde Frauenkappelen ein Baugesuch einzureichen. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Vorinstanz nicht auf ihre Eingaben und Anträge betreffend die von ihnen aufgeworfenen Alternativstandorte der geplanten Windturbinen einge- 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c, N. 17 f. 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72, N. 12 bis 14. 5/19 BVD 110/2024/26 gangen sei.9 Weiter habe die Vorinstanz ihre Einladung zur Einreichung von Schlussbemerkungen vom 29. September 202310 nicht explizit an die Beschwerdeführenden gerichtet, was ebenfalls eine Verletzung ihrer Parteirechte bedeute.11 Schliesslich seien ihre vorgebrachten Argumente betreffend die Vorteile der Nutzung der erneuerbaren Energien im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt und es fehle eine sachliche Auseinandersetzung damit, womit die Begründungspflicht verletzt sei.12 Aufgrund dieser Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz mangelhaft und bereits aus diesem Grund aufzuheben.13 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG14 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu be- gründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betrof- fenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.15 c) Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 202316 brachten die Beschwerdeführenden im voran- gegangenen Baubewilligungsverfahren erstmals Alternativen betreffend die ursprünglich einzig auf dem Balkon vorgesehenen Windturbinen vor. Die diesbezügliche Begründung leiteten sie zwar damit ein, dass sie am Baugesuch hinsichtlich der beiden Turbinen auf dem Balkon festhalten würden. Danach führten sie jedoch in derselben Ziffer 6 der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 unter anderem aus, dass sie auf die ostseitige Windturbine auf dem Balkon verzichten würden, wenn stattdessen als zweite eine freistehende Windturbine bewilligt würde.17 Dazu reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz als Beilagen zur besagten Stellungnahme auch einen Si- tuationsplan und eine Fotomontage ein, welche den ungefähren Standort dieser Windturbine im Garten aufzeigen sollten.18 Sodann formulierten sie in der Stellungnahme die folgenden Anträge: «eventualiter: d) Die zusätzliche und vorgängige Installation einer freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern gemäss Ziff. 6 hiervor sei zu bewilligen. sub-eventualiter: e) Die Installation einer Windturbine auf dem westseitigen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion des Ge- bäudes N.________strasse 58, 3202 Frauenkappelen, gemäss Baugesuch vom 14. März 2023 sowie die Installation einer freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern gemäss Ziff. 6 hiervor seien zu bewilligen.»19 9 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 7 ff. und 13. 10 Vorakten, pag. 178. 11 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 20, Bst. c). 12 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 19 und 40. 13 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 41. 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 15 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 16 Vorakten, pag. 122. 17 Vorakten, pag. 116 f. 18 Vorakten, pag. 112 f. 19 Vorakten, pag. 116. 6/19 BVD 110/2024/26 Die Vorinstanz ging im weiteren Verfahren nie konkret auf das Vorbringen dieser weiteren Wind- turbine bzw. des alternativen Standorts im Garten ein. So ist beispielsweise in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2023 zwecks Einholung des Fachberichts bei der Fachberatung Planung und Archi- tektur erkennbar, dass nebst der Photovoltaikanlage an der Hausfasse nur von der «Installation von zwei Windturbinen auf dem Balkon» die Rede war.20 Obwohl die Vorinstanz der für die Erstel- lung des eingeforderten Fachberichts zuständigen Person auch die obgenannte Stellungnahme der Beschwerdeführenden zustellte und diese im betreffenden Fachbericht vom 19. September 2023 explizit aufgelistet ist, ging die Fachberatung Planung und Architektur darin auch mit keinem Wort auf die zusätzliche Windturbine bzw. den alternativen Standort im Garten ein. Zu den Wind- turbinen hielt sie im Fachbericht einzig Folgendes fest: «Oben aufgesetzt auf die Aussenecken der Balkone sollen Kleinwindräder platziert werden. Sowohl Durch- messer und Höhe lassen sich zwar erahnen sind aber nicht angegeben. Durch die Anordnung der Windräder werden die Balkone in den Ecken überhöht. […] Aufgrund der zur Verfügung stehenden Planunterlagen erscheint allerdings sowohl die Photovoltaikfassade als auch die Anordnung von Windrädern auf den Bal- konen als Fremdkörper in der bestehenden Gestaltung.»21 Auch im Fachbericht Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie der Wirtschafts-, Ener- gie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2022 finden sich keinerlei Aus- führungen zur zusätzlichen Windturbine bzw. zum alternativen Standort im Garten, sondern einzig Ausführungen betreffend die ursprünglich vorgesehenen zwei Windturbinen auf dem Balkon.22 In den daraufhin durchgeführten Sitzungen der Bau- und Verkehrskommission der Gemeinde Frauenkappelen stand die zusätzliche Windturbine bzw. der alternative Standort im Garten offen- bar auch nie zur Diskussion. Zumindest ergibt sich aus den diesbezüglichen Protokollauszügen in den Vorakten nichts anderes, als dass in diesen Sitzungen immer nur die Rede von den zwei Windturbinen auf dem Balkon war.23 In ihren Schlussbemerkungen zum Baubewilligungsverfahren vom 9. Oktober 2023 bestätigten die Beschwerdeführenden nochmals die obgenannten Anträge aus ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 und hielten explizit an den darin vorgebrachten Ausführungen fest.24 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und ersuchte sie um schriftliche Mitteilung, ob sie insbesondere eine Projektänderung ein- reichen wollen.25 Daraufhin teilten die Beschwerdeführenden mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2024 Folgendes mit: «Wir teilen der Bau- und Verkehrskommission somit wie gewünscht mit, dass wir a) keine Projektänderung einreichen (siehe auch Schreiben vom 16. Mai 2023 und die dortigen Anträge und Eventualanträge, welche eventualiter und teilweise bereits mögliche Projektänderungen beinhalten), b) das Baugesuch nicht zurückziehen, und somit c) am eingereichten Baugesuch und den Eventualanträgen vom 6. [recte: 16.] Mai 2023 festhalten und einen anfechtbaren, kostenpflichtigen Entscheid verlangen. Wir weisen darauf hin, dass gemäss den abgestuften Anträgen und Eventualanträgen gemäss unserer Ein- gabe vom 16. Mai 2023 es der Bau- und Verkehrskommission möglich ist, auch über einzelne Elemente unseres Baugesuchs getrennt zu entscheiden.»26 20 Vorakten, pag. 146. 21 Vorakten, pag. 170. 22 Vorakten, pag. 174. 23 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll Nr. 7 vom 17. Oktober 2023 und derjenige aus dem Protokoll Nr. 8 vom 8. De- zember 2023 in den Vorakten, pag. 199 und 214 ff. 24 Vorakten, pag. 181. 25 Vorakten, pag. 218. 26 Vorakten, pag. 236. 7/19 BVD 110/2024/26 Am 30. Januar 2024 erliess die Vorinstanz schliesslich den nun angefochtenen Entscheid. Auch darin ging sie jedoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die zusätzliche Windturbine bzw. den alternativen Standort im Garten nicht ein. Sie begründete den Bauabschlag wie folgt: «- Gemäss negativem Bericht der Fachberatung vom 19.09.2023, sind beide Massnahmen erstmalig in der Siedlung anzutreffen. Das in Anspruch nehmen von Sonderformen und Abweichungen der Gestaltung geht ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. Bezüglich der weitergehenden beiden geplanten Massnahmen sind diese in Anwendung der Sonderbauvorschriften nicht zulässig. - Unterschreitung des geltenden Grenzabstands von 3.00 m durch die Windturbinen.»27 d) Nach Art. 43 BewD28 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewil- ligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD ein Projektän- derungsgesuch einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung einge- reicht, tritt das geänderte Projekt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.29 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Projektän- derung jedoch nicht in Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Baubewilligungsver- fahrens gemacht werden. Die Eigenheiten des Baubewilligungsverfahrens stehen einer solchen Gesuchshäufung grundsätzlich entgegen; die Baubewilligungsbehörde soll nicht mehrere Gesu- che gleichzeitig prüfen müssen.30 Dass die Vorinstanz im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren auf die Eingaben und An- träge der Beschwerdeführenden betreffend die zusätzliche Windturbine bzw. des alternativen Standorts im Garten nicht eingegangen ist, ist vor dem soeben dargelegten Hintergrund, dass Projektänderungen nicht in Form von Eventualanträgen zum Gegenstand des Baubewilligungs- verfahrens gemacht werden dürfen, nicht zu bemängeln. Da die Eigenheiten des Baubewilligungs- verfahrens es ausschliessen, gleichzeitig mehrere verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen,31 hat die Vorinstanz die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht nicht konkret weiterverfolgt. Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Schreiben vom 11. Dezember 2023 und der damit erfolgten expliziten Nachfrage, ob die Beschwerdeführenden insbesondere eine Projektänderung einreichen wollen, ist die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Mit Blick auf das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2024, womit sie der Vorinstanz ausdrücklich erklärt haben, keine Projektänderung einzureichen, wird denn auch klar, dass die Gemeinde Frauenkappelen zu Recht nur das ur- sprüngliche Baugesuch behandelt hat. Die Beschwerdeführenden können folglich unter dem Titel der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. e) Weiter können die Beschwerdeführenden unter dem Titel des rechtlichen Gehörs auch nichts zu ihren Gunsten davon ableiten, dass die Einladung der Vorinstanz zur Einreichung von Schlussbemerkungen vom 29. September 202332 aufgrund der darin erfolgten Formulierungen al- lenfalls nur an die Einsprechenden gerichtet gewesen sein soll. Zwar ist im Betreff des erwähnten 27 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 11, Ziff. 1.1. 28 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 29 Vgl. BVR 2012 S. 463, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13d; BVR 1989, S. 400, E. 2; VGE 2018/187 vom 21. Januar 2019, E. 3.5. 31 VGE 2018/187 vom 21. Januar 2019, E. 3.5. 32 Vorakten, pag. 178. 8/19 BVD 110/2024/26 Schreibens tatsächlich nur von Schlussbemerkungen der Einsprecher die Rede. Die Vor-instanz hat das Schreiben gemäss der Adresszeile aber unbestrittenerweise auch an die Beschwerde- führenden gerichtet und es ihnen zugestellt. Wie die Beschwerdeführenden richtig vorbringen, wurde der Eingang ihrer daraufhin eingereichten Schlussbemerkungen im Sachverhalt der ange- fochtenen Verfügung festgehalten.33 Nach dem Gesagten liegt folglich auch hier keine Gehörs- verletzung vor. f) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen der geltend gemachten Gehörs- verletzung vor, dass es im angefochtenen Entscheid an einer sachlichen Auseinandersetzung mit den von ihnen vorgebrachten Gegenargumenten fehle. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien bestünde und sie habe hierzu in ihrer Entscheidbegründung keine nachvollziehbare Güter- und Interessenabwägung vorgenommen. Die Gemeinde Frauenkappelen begründet den vorliegend angefochtenen Bauabschlag in erster Linie gestützt auf den eingeholten Bericht der Fachberatung Planung und Architektur vom 19. September 2023. Sie fasst zusammen, dass darin insbesondere Folgendes ausgeführt werde: «- Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Siedlung N.________matte, welche als gestalterische Ein- heit in verdichteter Bauweise erstellt wurde. Im Bebauungsplan und den Sonderbauvorschriften sind die konstituierenden Elemente festgelegt. - Die PV-Anlage sowie die Anordnung von Windturbinen auf dem Balkon erscheinen als Fremdkörper in der bestehenden Gestaltung. Beide Massnahmen sind einzigartig in der Siedlung und gehen aussch- liesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. - Insgesamt entsprechen die geplanten Elemente nicht den Bestimmungen nach Art. 6 SBV.»34 Ergänzend dazu verweist die Vorinstanz in ihrer Begründung des Bauabschlags betreffend die Solaranlage auf die Gestaltungshinweise in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015.35 Gemäss den Ausführungen in Kapitel 2.4.1 der besagten Richtlinien seien Bauten im Kanton Bern vorwiegend durch rechteckige Formen geprägt. Diese Prägung gelte es bei der Planung von So- laranlagen zu beachten: Die Gemeinsamkeit der Formen schaffe eine starke optische Einbindung, die das Anlagefeld nicht als einen Fremdkörper erscheinen lasse. Solaranlagen seien zu einem kompakten Feld zusammenzufassen. Ungünstig seien insbesondere abgestufte Felder. Weiter führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass die geplante Anlage an der Westfassade insge- samt vier Einzelflächen in unterschiedlichen Grössen beinhalte, wobei in der Dachschräge Abstu- fungen vorgesehen seien. Trotz der Angleichung der Farbe an die bestehende Fassade sei die Anordnung der Panels als unruhig zu beurteilen. Es fehle eine klare Anordnung der Elemente. Die Blindelemente würden nicht dargestellt und nur als Option bezeichnet. Insgesamt stützt sich die Gemeinde Frauenkappelen bei ihrem Entscheid, dass die geplante So- laranlage nicht baubewilligungsfähig sei, vollumfänglich und einzig auf die obgenannten Aus- führungen betreffend die Ästhetik. Zwar erwähnt sie in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 nachträglich, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens implizit eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, ergibt sich dies jedoch aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht: Zumal die Vorinstanz darin mit keinem Wort auf die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden eingeht, ist davon auszugehen, dass sie im vorliegenden Fall keine Güter- und Interessenabwä- 33 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 3, Ziff. 17. 34 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 5, Ziff. 4. 35 Einsehbar unter https://www.weu.be.ch/content/dam/weu/dokumente/aue/de/energievorschriften-bauen/aue-en- richtlinien-erneuerbare-energien-de.pdf. 9/19 BVD 110/2024/26 gung vorgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach Durchsicht der von der Ge- meinde Frauenkappelen eingereichten Vorakten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird,36 hätte sich die Vorinstanz aber hinsichtlich der Solaranlage insbesondere mit Art. 18a Abs. 4 RPG37, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden Bauten den ästhetischen Anlie- gen grundsätzlich vorgehen, auseinandersetzen müssen. Im Rahmen der nach dieser Vorgabe vorzunehmenden, einzelfallbezogenen Güterabwägung hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführen und ausführlich begründen müssen, weswegen hinsichtlich der Solaranlage die erwähnten Sonderbauvorschriften zur ÜO N.________ nun Vorrang haben sollen. Dies hat sie jedoch unterlassen und dabei die genannte Bestimmung des RPG nicht einmal erwähnt. Somit erweist sich die Verfügung hinsichtlich der Photovoltaikanlage als ungenügend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Was die Begründung des Bauabschlags betreffend die Windturbinen angeht, sieht es hingegen anders aus: Einerseits wird deren Installation von Seiten der Vorinstanz aufgrund der aufgeführten Nichteinhaltung der baupolizeilichen Masse verwehrt.38 Die Begründung, dass der Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht eingehalten sein soll, erscheint – zumindest betreffend die ur- sprünglich auf dem ostseitigen Balkonaussenpfosten geplante Windturbine, die vorliegend aber nicht weiter zu behandeln ist39 – als nachvollziehbar. Andererseits gilt die obgenannte Vorschrift des RPG betreffend die vorzunehmende Güterabwägung nur hinsichtlich der Nutzung von Solar- energie und ist folglich betreffend die hier interessierende Windturbine nicht einschlägig. Die Ge- meinde Frauenkappelen durfte sich folglich bei der diesbezüglichen Begründung des Bauab- schlags ohne weiteres nur auf die baupolizeilichen sowie die ästhetischen Aspekte stützen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Bauabschlag betreffend die Windturbinen somit genügend begründet und es liegt diesbezüglich keine Gehörsverletzung vor. g) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.40 Da der BVD volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), wäre eine Heilung der Gehörsverletzung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt, ist die Sache betreffend die Photovoltaikanlage aber noch nicht entschei- dreif und muss diesbezüglich ohnehin an die Gemeinde zurückgewiesen werden. 4. Windturbinen a) Die Fachberatung Planung und Architektur leitete ihren Fachbericht damit ein, dass die betreffende Siedlung als gestalterische Einheit in verdichteter Bauweise erstellt worden sei. Mit einem Bebauungsplan und Gestaltungsvorschriften seien die konstituierenden Elemente festge- 36 Siehe dazu die untenstehende Erwägung 5. 37 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 38 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 4 f., Ziff. 3. 39 Siehe dazu die obenstehende Erwägung 2. b). 40 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11. 10/19 BVD 110/2024/26 legt worden. In den gut vierzig Jahren habe die Siedlung verschiedene Anpassungen erfahren, trotzdem sei die Einheit immer noch gut ablesbar und die Sonderbauvorschriften hätten nach wie vor ihre Gültigkeit. Nun sollen oben aufgesetzt auf den Aussenecken der Balkone Kleinwindräder platziert werden; deren Durchmesser und Höhe seien aber nicht klar angegeben und liessen sich nur erahnen. Durch die Anordnung solcher Windräder würden die Balkone in den Ecken überhöht werden. Weiter würden diese als Fremdkörper in der bestehenden Gestaltung erscheinen. Sie seien zufällig platziert, würden als einzigartige Sonderlösung in der Siedlung erscheinen und seien nicht spezifisch gestaltet. Das in Anspruch nehmen von Sonderformen und Abweichungen zur vorherrschenden Gestaltung gehe ausschliesslich zu Lasten der vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität. Die Fachberatung Planung kommt sodann in ihrem Fachbericht zum Schluss, dass die projektierten Massnahmen in Anwendung der Sonderbauvorschriften nicht zulässig seien und mit dem Bauvorhaben insbesondere dem Gestaltungsartikel von Art. 6 Abs. 1 ÜO nicht entsprochen werde.41 Die Vorinstanz stützt im nun angefochtenen Entscheid die Ausführungen der Fachberatung voll- umfänglich und betont bezüglich der Windturbinen unter anderem, dass es sich um weitere Fremd- körper in der Bebauung handeln würde. Bezogen auf die Einordnung und Gestaltung entspreche das Vorhaben nicht den Vorschriften der Gemeinde und könne daher nicht als bewilligungsfähig beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu bewilligen seien, wenn sie den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen würden. Die Beurteilung eines Projekts und des Baugesuchs dazu habe auf der Grundlage des aktuell gelten- den Rechts und damit vorab insb. unter Berücksichtigung von Art. 2 KEnG42 und Art. 17 KEnG zu erfolgen. Das Baugesetz sehe zudem in Art. 26a BauG vor, dass hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden könnten.43 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Installation von technischen Anlagen wenig oder nichts mit den Gestaltungshinweisen einer ÜO zu tun hätten. Soweit technische Anla- gen notwendig oder sinnvoll seien, würden sie dem Siedlungsbild vorgehen.44 Ferner seien bei der erfolgten Weiterentwicklung der Siedlung immer wieder neue Elemente hinzugekommen und hätten so das Siedlungsbild verändert und bereichert. Dies zeige auf, dass es Spielraum für neue Elemente gegeben habe und dass es solchen immer noch gäbe und insbesondere für technische Fortschritte geben müsse.45 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Fach- bericht des Amts für Umwelt und Energie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kan- tons Bern vom 22. September 2023 bestätige, dass Windturbinen auf den Aussenpfosten von Balkonkonstruktionen bewilligt werden können. Diese Einschätzung sei von der Vorinstanz in ih- rem Entscheid aber nicht wirklich materiell behandelt und gewürdigt worden.46 b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der er- heblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu 41 Vorakten, pag. 169 f. 42 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). 43 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 28 ff. 44 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 51. 45 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 53. 46 Beschwerde vom 28. Februar 2024, Rz. 75. 11/19 BVD 110/2024/26 erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.47 Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Frauenkappelen sind Bauten so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung und die Gestal- tung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum zu berücksichtigen (Art. 411 GBR). Zusätzlich verlangt die ÜO N.________, dass in deren Wirkungsbereich vorwiegend Einfamilienhäuser in verdichteter Anordnung zu realisieren seien. Bauform, Erschliessung und Gestaltung seien aufeinander abzustimmen (Art. 3 Abs. 1 der Son- derbauvorschriften zur ÜO N.________). Der Gestaltungsplan regelt insbesondere den architek- tonischen Charakter der Siedlung und die Aussenraumgestaltung (Art. 4 Abs. 2 der Sonderbau- vorschriften zur ÜO N.________). Weiter sind die Bauten hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen und der architektonische Charakter, wie er im Gestal- tungsplan und dem zugehörigen Modell illustriert wird, ist verpflichtend (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Sonderbauvorschriften zur ÜO N.________). Weiter enthalten die Sonderbauvorschriften Rege- lungen zur Umgebungsgestaltung und detaillierte Vorschriften zur Dachgestaltung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Be- deutung zu. Es steht somit ausser Diskussion, dass die erwähnten Sonderbauvorschriften zu den vorliegend anwendbaren Rechtsgrundlagen gehören. Es handelt sich zudem um kommunale Vor- schriften, so dass bei deren Auslegung die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen ist (Art. 109 Abs. 1 KV48). Das heisst, es ist vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Normen rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.49 c) Die vorstehend erwähnten Sonderbauvorschriften zeigen, dass die Gemeinde zum Zeit- punkt des Erlasses der ÜO N.________ grossen Wert auf die Gestaltung des Quartiers, insbe- sondere auch auf die Aussenraumgestaltung legte. Dies widerspiegelt sich auch insofern, als die Überbauungsvorschriften eine Abstimmung der Gestaltung verlangen und die architektonische Gestaltung verschiedentlich hervorhebt. Zwar sind sowohl der Gestaltungsplan als auch die Be- stimmungen der ÜO N.________ teilweise allgemein gehalten und offen formuliert. Dies führt aber nicht dazu, dass die Gemeinde die Bauvorhaben nicht an diesen Bestimmungen messen dürfte. Vielmehr ist es an ihr, diese unbestimmten Gesetzesbegriffe in ihrem Ermessen auszulegen. Da sie der Gestaltung der Bauten im Wirkungsperimeter der ÜO N.________ zum Zeitpunkt deren Erlassung grosses Gewicht beigemessen hat, ist es verständlich, dass sie bezüglich neuen Ge- staltungselementen einen strengen Massstab anwenden will. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden befindet sich im südwestlichen Bereich des betreffen- den Quartiers. Die Parzelle bildet gegenüber der westlich und südwestlich angrenzenden Land- wirtschaftszone sowie der südlich angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen den Sied- lungsabschluss. Alle angrenzenden Parzellen sind im betreffenden Bereich bei der südwestlichen Ecke des Quartiers unbebaut. Dazwischen befindet sich die westlich entlang der Überbauung N.________matte verlaufende Strasse (im Gestaltungsplan der ÜO N.________ als «Flurweg» beschriftet) sowie der südlich davon verlaufende und diese Strasse mit der N.________strasse verbindende Fussweg. Aus den öffentlich einsehbaren Aufnahmen in Google Street View vom 47 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 48 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 49 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 1–3. 12/19 BVD 110/2024/26 August 2021 geht hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden und die erhöhte Bal- konkonstruktion an dessen Südfassade von der erwähnten Strasse aus gut einsehbar sind. Ge- rade bei der Annäherung auf der Strasse von Süden an das Quartier fällt das Reihenhaus N.________strasse 54–58 sofort auf und der damit verbundene südwestliche Siedlungsabschluss erscheint sehr prominent. Dass die Installation von erhöhten Windturbinen in diesem Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden als Fremdkörper wahrgenommen werden könnten, ist da- her nicht von der Hand zu weisen. Da die Gemeinde Frauenkappelen, wie oben dargestellt, der architektonischen Gestaltung, der Aussenraumgestaltung sowie der Einheitlichkeit der Gestaltung im Wirkungsbereich der ÜO N.________ grosses Gewicht beimisst, ist es vertretbar, dass sie die Auffassung vertritt, solche neuen Gestaltungselemente störten die im Quartier vorherrschende Einheitlichkeit sowie die Gestaltungsqualität. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde zum Schluss kommt, dass eine Installation von Windturbinen nicht mit den Sonderbauvorschriften der ÜO N.________ vereinbar ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es dabei keine Rolle spielt, ob diese auf der bestehenden Balkonkonstruktion oder allenfalls freistehend, beispielsweise im Garten der betreffenden Parzelle geplant sind. Im Wirkungsbereich der ÜO N.________ stellen Windturbinen denn auch tatsächlich neue und einzigartige Gestaltungselemente dar, da offenbar in der betreffenden Siedlung bisher keine ähn- lichen Installationen errichtet wurden. Nur weil in der Vergangenheit andere, allenfalls neue Ge- staltungselemente zugelassen worden sind, resultiert daraus kein Anspruch auf Bewilligung der hier umstrittenen Windturbine. Daher betont die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht, dass sie Baugesuche mit neuen gestalterischen Elementen, die nicht der Typologie oder bestehenden Ele- menten im Wirkungsbereich der ÜO N.________ entsprechen würden, nicht mehr bewilligen würde. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführenden also auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.50 Weiter können die Beschwerdeführenden von den vorgebrachten Bestimmungen des KEnG im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits handelt es sich bei Art. 2 KEnG um einen reinen Zweckartikel, wonach das Gesetz dem Ziel dient, das Energiesparen und die zweck- mässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern. Andererseits hält Art. 17 KEnG lediglich fest, dass die Gemeinden beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf achten, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern. Die Bestimmungen des KEnG liefern folglich keine kon- kreten Rechtsgrundlagen für allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden, was die Installation von Windturbinen auf ihrem Grundstück angeht. Gleiches gilt hinsichtlich der erleichterten Aus- nahmebestimmung gemäss Art. 26a BauG: Zum einen können damit lediglich Ausnahmen von kommunalen Gestaltungsvorschriften gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienut- zung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist, was die Be- schwerdeführenden vorliegend nicht dargelegt haben. Zum anderen wird die Einhaltung der all- gemeinen Ästhetiknormen mit Art. 26a BauG nicht ausser Kraft gesetzt, denn die erleichterte Aus- nahme von Art. 26a BauG bezieht sich nur auf einzelne Gestaltungsvorschriften wie beispiels- weise die Gebäude- und Firstrichtung, Dachform- und Neigung, die zulässigen Materialien und Farben oder die Umgebungsgestaltung, nicht aber die generellen Vorschriften zum Ortsbildschutz. Im Gegenteil, diese gelten als öffentliche Interessen, die einer Ausnahme nach Art. 26a BauG entgegenstehen können.51 Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden können sie folglich auch davon keinen unmittelbaren Anspruch für die Installation von Windturbinen auf ihrem Grundstück ableiten. 50 Zu den Voraussetzungen vgl. VGE 2017.181/183U vom 18. April 2018, E. 5.2. 51 Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, in KPG Bulletin 3/2010, S. 74 ff., S. 84; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 3a und 5a. 13/19 BVD 110/2024/26 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen betreffend die ästhetische Beurteilung des Vorha- bens ist schliesslich auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz bei ihrer Begründung des Bau- abschlags der Einschätzung der Fachberatung Planung und Architektur am meisten Gewicht bei- misst. Ohnehin äussert sich der von den Beschwerdeführenden erwähnte Fachbericht Immissi- onsschutz des Amts für Umwelt und Energie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 22. September 202352 – wie dessen Titel schon besagt – nur zum Thema Im- missionen. Der im Bericht formulierte Antrag, wonach das Vorhaben zu bewilligen sei, bezieht sich verständlicherweise auch nur darauf. Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich vollumfänglich mit diesem Fach- bericht auseinander und handelt die gestützt darauf interessierenden Fragen rund um den Immis- sionsschutz darin abschliessend ab.53 d) Zusammenfassend ist betreffend die Windturbinen festzuhalten, dass die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. Der Bauabschlag der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu bestätigen. 5. Photovoltaikanlage, Rückweisung a) Wie oben dargestellt, kommt die Vorinstanz einzig aus Gründen der Ästhetik zum Schluss, dass die geplante Photovoltaikanlage an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerde- führenden nicht baubewilligungsfähig sei. Übereinstimmend mit der Begründung des Bauab- schlags betreffend die Windturbinen stützt sich die Vorinstanz auch betreffend die Photovoltaikan- lage im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die Ausführungen der Fachberatung Planung und Architektur. Darüber hinaus verweist sie einzig noch auf die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Ja- nuar 2015. Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 zwar vor, dass sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens implizit eine Interessenabwägung vorgenommen habe. Wie oben dargelegt, ist dies aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nahm keine einzelfallbezogene Güterabwägung vor, sondern lehnte mit dem vor- liegenden Entscheid die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Hausfassaden im Wirkungsbe- reich der ÜO N.________ pauschal ab. b) Sowohl die Energiegesetzgebung des Bundes als auch die kantonale Energiegesetzgebung bezwecken unter anderem, die Nutzung erneuerbarer Energien und die effiziente Energienutzung zu fördern.54 Der Bundesgesetzgeber hat deshalb Art. 18a RPG erlassen. Die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG bestimmt, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf beste- henden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Das Bundesge- richt misst dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Förderzweck eine über den Geltungsbereich von Art. 18a RPG hinausgehende, universelle Bedeutung zu.55 Vorliegend geht es um eine an der Hausfassade geplante Photovoltaikanlage, die ohne Weiteres in den Anwen- dungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG fallen würde. Die bundesrechtliche Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden ein. So darf das kantonale oder kommunale Recht die effiziente Nut- zung von Solarenergie – mit Ausnahme von Denkmälern ab einer gewissen Bedeutung – nicht 52 Vorakten, pag. 171 ff. 53 Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024, S. 6, Ziff. 5 und S. 8 f. 54 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c KEnG. 55 Vgl. BGer 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3; 1C_311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3; Christoph Jäger, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 59. 14/19 BVD 110/2024/26 aus rein ästhetischen Gründen vereiteln.56 Bei Art. 18a Abs. 4 RPG handelt es sich um eine ge- setzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung. Dieser Vorrang kommt regelmässig dort zum Tragen, wo ästhetische Generalklauseln, Beeinträchtigungsverbote, Gestaltungsgebote und ähnliche Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Baugesetzge- bung zu berücksichtigen sind.57 Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Interessen für und gegen das Anlageprojekt sind in der Rechtsanwendung im Einzelfall so zu konkretisieren bzw. zu gewichten und abzuwägen, dass die Nutzungsinteressen zur Entfaltung gebracht werden und das Bauvor- haben möglichst bewilligt werden kann. Das heisst, die in der Regel erforderliche Interessenab- wägung wird dahingehend beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt wird. Die Verweigerung der Baubewilligung aus äs- thetischen Überlegungen ist nur noch ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begrün- det werden. Ein allgemeiner oder pauschaler Hinweis «stört das Erscheinungsbild», «fügt sich nicht gut ein», «Fremdkörper» oder ähnliches genügt nicht und würde gegen Bundesrecht ver- stossen.58 Im Zweifel ist daher zugunsten der Solaranlage zu entscheiden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG nicht er- wähnt, obwohl diese in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerba- rer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 als massgebende Rechts- norm aufgeführt ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG vorgenommen hat. Soweit die Gemeinde Frauenkappelen die Bewilligung der Photovoltaikanlage aus rein ästhetischen Gründen verwehrt und dabei in ihrem Entscheid keinerlei Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie macht, ist ihre Begründung des diesbezüglichen Bauabschlags rechtlich nicht haltbar. Weiter vermitteln die Ausführungen der Gemeinde sowie die vorhandenen Akten nur ein einge- schränktes Bild über die geplante Photovoltaikanlage: Einerseits liegen keinerlei Belege betref- fend deren Effizienz bzw. den von dieser Anlage zu erwartenden Energieertrag vor. Andererseits ist die Anlage in den eingereichten Baugesuchsplänen lediglich schemenhaft dargestellt und nicht richtig vermasst. Beispielsweise ob und wo die Beschwerdeführenden bei der Photovoltaikanlage Blindelemente vorsehen, ergibt sich aus den eingereichten Plänen nicht abschliessend. Insoweit erweist sich auch der Sachverhalt als lückenhaft. Bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG ist zudem auch zu prüfen, ob es besser geeignete Alternativen gibt. Soweit ersichtlich, ist nur eine der Dachhälften der Liegen- schaft der Beschwerdeführenden mit einer Solaranlage belegt, die andere nicht. Allenfalls könnte eine zusätzliche Photovoltaikanlage auf dem Dach im Vergleich zur vorliegend strittigen Anlage an der Fassade einen gleichwertigen oder höheren Ertrag liefern und sich gleichzeitig ästhetisch besser integrieren. c) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG59 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen beson- 56 Vgl. Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N. 61. 57 Vgl. zum Ganzen Jäger Christoph, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a RPG, in: Andreas Abegg/Leonie Dörig, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, Umsetzung der Energiestrategie in der Raum- planung, Zürich/St. Gallen 2021, S. 114 f. 58 Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N. 61. 59 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 15/19 BVD 110/2024/26 dere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hinter- grund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund dar- stellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durch- führen müsste.60 Die Gemeinde hat sich bei der Beurteilung der Photovoltaikanlage nicht mit Art. 18 Abs. 4 RPG auseinandergesetzt. Eine konkrete, einzelfallbezogene Güterabwägung fehlt. Weiter lassen sich aus den Akten und den eingereichten Baugesuchsunterlagen das konkrete Ausmass und die ge- naue Ausgestaltung der Photovoltaikanlage nur erahnen. Ferner herrscht Unklarheit betreffend die Energieeffizienz bzw. den Ertrag der Anlage. Diese Punkte sind jedoch für die Vornahme der verlangten Güterabwägung zentral und werden unter Einforderung von genauen Baugesuchsplä- nen näher zu klären sein. Bei der Interessenabwägung wird zudem zu prüfen sein, ob eine Anlage auf der noch freien Dachfläche vorteilhafter wäre, als die geplante Fassadenanlage (hinsichtlich Ertrag und Ästhetik, wobei auch allfällige Nachteile beider Varianten, wie eine allfällige Blendwir- kung einzubeziehen wären).61 Die Vorinstanz hat daher den Sachverhalt in entscheidenden Punk- ten unvollständig abgeklärt. Die Sache ist noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt gutgeheissen, der Bauabschlag der Gemeinde betreffend die Photo- voltaikanlage aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Prüfung dieses Punktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Als ungültig bezeichnete Pläne a) Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerschaft bringen vor, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die eingereichten Baugesuchspläne als ungültig bezeichnet und diese mit einem entsprechenden Vermerk beschriftet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wor- auf sich diese Ungültigkeitserklärung abstütze und weshalb die betreffenden Pläne während lau- fender Rechtshängigkeit der Bausache als ungültig bezeichnet worden seien. Die Ungültigkeits- vermerke seien daher rückgängig zu machen. b) Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss, einem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen, ist es üblich und entspricht der ständigen Praxis, dass die Baugesuchspläne mit dem Vermerk «ungültig» versehen werden.62 Damit wird bei einem Bauabschlag aufgezeigt, dass die gemäss Art. 10 Abs. 3 BewD mit dem Baugesuch einzureichenden Pläne aufgrund des negativen Bauentscheids in materieller Hinsicht ungültig sind und somit keine Grundlage für eine Bauaus- führung bilden können. Es bleibt zu erwähnen, dass die allenfalls angerufenen Rechtsmittelinstan- zen aber trotz dieses Vermerks bei entsprechenden Rügen eine vollumfängliche Überprüfung des Bauvorhabens vornehmen könnten. Den Verfahrensbeteiligten sind im vorliegenden Fall aufgrund der von der Vorinstanz als ungültig beschrifteten Pläne folglich keinerlei Rechtsnachteile erwach- sen, weswegen die entsprechenden Rügen unbegründet sind. 7. Gebühren der Vorinstanz a) Schliesslich fechten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde auch die Zusammen- stellung der vorinstanzlichen Gebühren bzw. die Höhe der Gemeindegebühren an. Sie bringen 60 Zum Ganzen: Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72, N. 2 f. 61 Siehe dazu beispielsweise die Hilfsmittel im Geoportal des Bundes, www.sonnenfassade.ch, www.blendtool.ch. 62 Vgl. beispielsweise VGE 2019/120U vom 28. Mai 2020 E. 4.2 oder VGE 2019.218U vom 21. Juli 2020 E. 5.2. 16/19 BVD 110/2024/26 insbesondere vor, die geltend gemachten Gemeindegebühren seien nicht zu rechtfertigen und die Gebühr für die Publikation sei zu hoch. b) Die Baugesuchstellenden haben die Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 ff. GebR63 werden die Gebühren der Vorinstanz im Bereich des Bauwesens nach Aufwand bemessen. Die Gebühren nach Aufwand sind gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 7 GebR nach der Art der Dienstleistung unterteilt in zwei verschiedene Tarife (Aufwandgebühr I: CHF 55.00 pro Stunde und Aufwandgebühr II: CHF 110.00 pro Stunde) und werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Mit der vorliegenden Gebührenzusammenstellung «Aufwand Bearbeiten Baugesuch – Zusam- menstellung für Gebührenrechnung BG 1185»64 hat die Vorinstanz alle in der vorliegenden Bau- sache angefallenen Gemeindegebühren erfasst, begründet und richtig zusammengerechnet. Die Vorinstanz hat einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden in Rechnung gestellt (29.25 Stunden à CHF 55.00 und 12.75 Stunden à CHF 110.00) sowie zusätzlich CHF 100.00 für zwei Sitzungen der Bau- und Verkehrskommission sowie Spesen von CHF 20.00. Dieser Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. Was die Gebühr für die Publikation des Bauvorhabens im Anzeiger Region Bern angeht, liegt eine Rechnung des An- zeigers der Region Bern vom 31. März 202365 vor. Die Auferlegung der hierfür erhobenen Gebühr in dieser Höhe an die Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rügen sind folglich unbegründet. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Ent- scheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV66). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden drin- gen einzig mit ihrem Subeventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wäre im Kostenpunkt von einem voll- umfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.67 Vorliegend kann die vor- zunehmende Neubeurteilung allerdings nicht zu einer vollständigen, sondern nur zu einer teilwei- sen Gutheissung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden führen, da die vorliegende Rück- weisung nur betreffend die Photovoltaikanlage erfolgt. In den übrigen Punkten (Windturbinen, Kos- ten der Vorinstanz, Pläne) unterliegen die Beschwerdeführenden. Aus diesem Grund ist bloss von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen haben Anträge gestellt, denen vorliegend aber nur teilweise ent- sprochen wird. Sie gelten teilweise als unterliegend. Die BVD erachtet es unter diesen Umständen 63 Gebührenreglement der Gemeinde Frauenkapellen vom 9. Juni 2011. 64 Vorakten, pag. 268 ff. 65 Vorakten, pag. 89. 66 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 67 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 17/19 BVD 110/2024/26 als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden zu drei Viertel und die Beschwerdegegnerschaft als zu einem Viertel als unterliegend zu bezeichnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegt, was einen besonderen Umstand darstellt. CHF 200.00 des Kostenanteils der Beschwerdeführenden werden daher nicht erhoben. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1300.00 zu tragen; die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerinnen haben Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu bezah- len. b) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er vertrete sich und die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsanwalt; die Beschwerdeführenden hätten daher Anspruch auf Parteikostenersatz. Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Bei einer Prozessführung in eigener Sache liegt jedoch keine berufsmäs- sige Vertretung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG vor. Entsprechendes gilt gemäss der Recht- sprechung auch für Fälle, in denen eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter ein eigenes Interesse am Ausgang von Verfahren hat. Ein eigenes Interesse wird namentlich beim Bestehen rechtlicher Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflichten angenommen, etwa bei der Ver- tretung einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners.68 Zumal die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer 1 nicht berufsmäs- sig und die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen gar nicht anwaltlich vertreten waren, werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Betreffend die Photovoltaikanlage wird Ziffer 1.1 des Bauentscheids der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 30. Januar 2024 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1300.– und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– zur Bezahlung aufer- legt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Kostenanteil. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinla- dung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, eingeschrieben - Herrn F.________, eingeschrieben 68 Siehe zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104, N. 4 f. 18/19 BVD 110/2024/26 - Frau H.________ und Herrn G.________, eingeschrieben - Herrn J.________ und Frau I.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19