1.17 Die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 Abs. 1 SG. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 31. Januar 2024 bestätigt. 4. a) Den Beschwerdeführenden 1-8 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1800.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1-8 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.