Die Beschwerdeführenden machen Parteikosten von CHF 6'759.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, der Beschwerdegegner solche von CHF CHF 8394.55 (Honorar 7726.66, Auslagen CHF 38.90, MWST CHF 629.01). Diese Honorarforderungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen, ausmachend CHF 6295.90. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden ein Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen, ausmachend CHF 1689.95. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.