In diesen Punkten sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchgedrungen und gelten als unterliegend. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haben drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1800.00 zu tragen.