Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt. Im vorliegenden Verfahren musste der Beschwerdegegner in Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstands durch verschiedene Bauten und Anlagen eine Projektänderung einreichen. Insoweit gilt er als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen gemäss Beschwerde vom 1. März 2024 aber weiterhin festgehalten. In diesen Punkten sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchgedrungen und gelten als unterliegend.