Würden diese Fenster nicht vorgesehen, hätten zwei Zimmer nämlich keine Befensterung, was aus wohnhygienischen Gründen nicht zulässig ist. Bereits im ursprünglichen – und weiterhin gültigen – Plan «Obergeschoss» waren die acht grossflächige Fenster als Balkonzugang eingezeichnet gewesen. Es handelt sich insofern nicht um eine zusätzliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, sondern um eine Anpassung eines Plans an die bereits bewilligte Situation. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 11. Baugrube / Auflage