d) Im Obergeschoss der Reiheneinfamilienhäuser sind im nördlichen Bereich der vier Häuser jeweils zwei Zimmer vorgesehen. Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten, weshalb eine Mindestfensterfläche von einem Zehntel der Bodenfläche pro Raum vorzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 BauV). Dass beim von der Vorinstanz bewilligten Plan «Fassaden Nord und Süd» im Haus 1 und 4 je ein Fenster fehlt, ist offensichtlich ein Versehen. Würden diese Fenster nicht vorgesehen, hätten zwei Zimmer nämlich keine Befensterung, was aus wohnhygienischen Gründen nicht zulässig ist.