g) Im vorinstanzlichen Verfahren wurde gestützt auf die Verpflichtung in Art. 511 Abs. 4 GBR (Beurteilung von Baueingaben für Neubauten in Ortsbildschutzgebieten durch eine Fachstelle) der Berner Heimatschutz beigezogen. Dieser wird im Kommentar zu Art. 421 GBR (Fachberatung) als mögliche Fachstelle erwähnt. Sein Fachbericht vom 10. Februar 2023 ist positiv ausgefallen. Der Berner Heimatschutz wird von der BVD als leistungsfähige örtliche Fachstelle anerkannt, da er über das erforderliche Fachwissen verfügt und mit der Aufgabe vertraut ist, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen.32