3 Bauten und Anlagen welche das Ortsbildschutzgebiet beeinträchtigten sind untersagt. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist die Kantonale Denkmalpflege beizuziehen. 4 Die Vorschriften über die Ortsbildspflege bleiben vorbehalten. Art. 511 Ortsbildschutzgebiete 1 Die Ortsbildschutzgebiete bezwecken die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägende Elemente und Merkmale. 2 Die Hauptgebäude innerhalb der Ortsbildschutzgebiete sind in der Regel als solche zu erhalten. Bei Um-,