Das geplante Bauvorhaben würde in unzulässiger Weise in das schützenswerte Ortsbild eingreifen und dieses entwerten. Es seien zudem die Voraussetzungen gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD erfüllt, die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei als Fachstelle hinzuzuziehen.