d) Die vorliegend geplante Containeranlage mit Umrandung ist 1.20 m hoch. Diese ist gemäss den vorstehend erwähnten Bestimmungen baubewilligungsfrei realisierbar und hätte selbst wenn sie bewilligungspflichtig wäre, gemäss GBR keinen Grenzabstand zu wahren. Art. 79c EG ZGB ist zivilrechtlicher Natur und im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Der Containerstandort ist in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 26 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1)