Gemäss Art. 212 Abs. 2 GBR haben Bauten, die das massgebende Terrain an irgendeinem Punkt um mehr als 1.20 m überragen, an dieser Stelle die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren. Art. 79c EG ZGB besagt Folgendes: «1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen. 2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen.»