a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Abfallcontaineranlage sei direkt angrenzend zum Grundstück Aarwangen Grundbuchblatt Nr. M.________ geplant. Eine sehr geruchsintensive Anlage direkt angrenzend an den Garten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei nicht tragbar. Gemäss Art. 79c EG ZGB26 sei ein Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Da am heutigen Containerstandort der Liegenschaft O.________strasse neu die Einstellhalleneinfahrt geplant sei, sei damit zu rechnen, dass auch die Bewohnenden der O.________strasse ihre Abfälle in den Containern des Neubaus entsorgen würden, was die Situation noch verschlimmern würde.